Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Scheugenpflug AG
1. Allgemeines 1.1. Für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, sowie für alle sonstigen Rechtsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind nur dann gültig, wenn sie von uns ausdrücklich und gesondert schriftlich bestätigt werden. 1.2. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bindung an Aufträge besteht ebenfalls nur bei schriftlicher Bestätigung. Änderungen und Ergänzungen eines bestätigten Auftrages bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen Auftragserteilung. 1.3. Soweit einem Angebot Unterlagen beigefügt sind, sind die darin enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben nicht verbindlich. Das Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen verbleibt bei uns. Dritten dürfen diese Unterlagen nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden. Unsere Angebote sind nur während der angegebenen Frist gültig. Der Geschäftspartner kann sich hierauf nur bei fristgemäßer Angebotsannahme und Auftragserteilung beziehen. 1.4. Alle während der Auftragsbearbeitung sich eventuell ergebenden Änderungen, Nachträge oder Streichungen, die eine nachträgliche Änderung unserer Auftragsbestätigung zur Folge haben, werden dem Geschäftspartner rechtzeitig in schriftlicher Form bekanntgegeben. 1.5. Es bleibt uns jederzeit vorbehalten, technische Änderungen und Verbesserungen am bestellten Liefergegenstand vorzunehmen. Eine besondere Benachrichtigung des Geschäftspartners entfällt, sofern sich hieraus keine Preis- und Funktionsänderungen ergeben.
2. Preise und Zahlung 2.1. Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart, ab Werk, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme, zuzüglich der in Zeiten der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. 2.2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar, ohne jeden Abzug, frei unserer Zahlstelle zu leisten und zwar: 50 % bei Auftrag, 40 % bei Lieferung, 10 % bei Abnahme 2.3. Mangels entgegenstehender Vereinbarungen sind die Zahlungen sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu bezahlen. 2.4. Preisberichtigungen behalten wir uns für den Fall vor, dass zur Funktionsfähigkeit des bestellten Liefergegen-standes zusätzliche Einrichtungen, Vorrichtungen, Werkzeuge u.ä. erforderlich werden, die zum Zeitpunkt der Angebots-abgabe sowie Auftragsbestätigung nicht vorhersehbar waren. 2.5. Werden Zahlungen später als vereinbart geleistet oder gestundet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 2 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Anrechnung gebracht. 2.6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Geschäftspartners sind nicht statthaft. Aufrechnungsansprüche stehen dem Geschäftspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten sind.
3. Lieferzeiten 3.1. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Geschäftspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 3.2. Bei höherer Gewalt, sowie bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die nicht von uns zu vertreten sind, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch für Umstände und Maßnahmen bei unseren Zulieferern bzw. Unterlieferern. Die genannten Maßnahmen bzw. Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn wir uns im maßgeblichen Zeitpunkt bereits in Verzug befinden sollten. 3.3. Die Einhaltung der bestätigen Lieferzeit setzt voraus, dass der Geschäftspartner bereits alle Bedingungen zur ungestörten Auftragsabwicklung vollständig erfüllt hat. Die Lieferfrist kann bei nachfolgenden Vorfällen angemessen unterbrochen und verlängert werden: a) bei fehlender Einhaltung der mit dem Besteller vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere bei verspäteter Anzahlung, die bei Erhalt unserer Auftragsbestätigung unterblieben ist. b) Sofern der Geschäftspartner die zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen nicht gleichzeitig mit der Auftragserteilung uns zugeteilt hat. Dies gilt insbesondere für Musterteile in ausreichender Stückzahl, Zeichnungen über die zu verarbeiteten Teile sowie alle sonstigen Unterlagen, welche von uns angefordert werden. c) bei nachträglicher Änderung des ursprünglichen Auftrages. 3.4. Wird der Versand auf Wunsch des Geschäftspartners verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung tatsächlich entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Sofern nachweislich wesentlich geringere Kosten entstehen, sind wir lediglich berechtigt, die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. 3.5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Geschäftspartners voraus. 3.6. Teillieferungen sind zulässig. 3.7. Schadensersatzansprüche des Geschäftspartners gegenüber uns wegen Lieferverzug sind grundsätzlich ausgeschlossen.
4. Eigentumsvorbehalt 4.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. 4.2. Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs zu veräußern bzw. zu verarbeiten. Bei der Veräußerung an Dritte ist jedoch die Eigentumsübertragung bis zur vollständigen Bezahlung der Ware an uns nicht zulässig. Für den Fall der Verarbeitung wird vereinbart, dass diese ausschließlich für uns erfolgt. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermehrung der Vorbehaltsware mit anderen als uns gehörenden Waren steht uns dabei der entsprechende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermehrung zu. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu verpfänden oder an Dritte als Sicherheit zu übereignen. 4.3. Eine Pfändung der in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 4.4. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Geschäftspartners gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Geschäftspartner selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 4.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Geschäftspartner zur Herausgabe Desselben ausdrücklich verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetzt Anwendung findet. 4.6. Bei Rücknahme des Liefergegenstandes infolge Zahlungsverweigerung oder -unfähigkeit des Geschäftspartners gelten die von ihm evtl. vorgenommenen Anzahlungen als Schadensersatz und werden nicht mehr zurückerstattet.
5. Gefahrenübergang 5.1. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Geschäftspartner über. Dies gilt auf für Teillieferungen. 5.2. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Geschäftspartners. 5.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Geschäftspartner über. Wir sind in diesem Fall verpflichtet, auf schriftliche Aufforderung des Geschäftspartners auf dessen Kosten die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. 5.4. Der Versand erfolgt, sofern uns vom Geschäftspartner keine besonderen Versandvorschriften vorliegen, je nach Art, Umfang und Zweckmäßigkeit der Lieferung durch die Bundespost, den Paketdienst, die Bundesbahn oder durch eine Spedition. Die für einen gewünschten Eilpost- bzw. Expressgutversand entstehenden Mehrkosten gehen ebenfalls zu Lasten des Geschäftspartners. Im Falle eines von uns verursachten Lieferverzugs werden die Mehrkosten von uns übernommen. 5.5. Die Verpackung wird von uns je nach Gewicht, Umfang, Transportart und -dauer des Liefergegenstandes selbst festgelegt, sofern vom Geschäftspartner keine besonderen Verpackungsvorschriften vorliegen. Einwegverpackungen werden von uns grundsätzlich nicht zurückgenommen. 5.6. Transportschäden aller Art hat der Geschäftspartner dem Transportunternehmen direkt anzuzeigen. Sofern eine Transportversicherung von uns im Auftrag des Geschäftspartners abgeschlossen wurde, ist uns ein amtlicher Befund des Transportunternehmens über die festgestellten Schäden und Verluste unverzüglich einzusenden, damit evtl. Ansprüche gegenüber der Transportversicherung geltend gemacht werden können. 5.7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Geschäftspartner unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 6 entgegenzunehmen.
6. Gewährleistungen 6.1. Mängel an der gelieferten Ware bzw. den gelieferten Anlagen sind vom Geschäftspartner bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Ware an den Geschäftspartner, bei nicht offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, nach eigener Wahl nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Der Geschäftspartner ist im Falle des endgültigen Fehlschlages der Nachbesserungsversuche bzw. der Ersatzlieferung berechtigt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises zu verlangen. 6.2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist, ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Konstruktion, schlechtem Werkstoff oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. 6.3. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen. 6.4. Soweit der Mangel ein wesentliches Fremderzeugnis betrifft, ist der Geschäftspartner, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, verpflichtet, Gewährleistungsansprüche zuerst gegenüber unserem Lieferanten geltend zu machen. Wir treten für diesen Fall die uns gegen unseren Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche schon jetzt an den Geschäftspartner ab. Der Geschäftspartner nimmt diese Abtretung an. Für den Fall, dass der Geschäftspartner die Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten auch auf dem gerichtlichen Weg nicht durchsetzten kann, ist er berechtigt, die Gewährleistungsansprüche gegen uns geltend zu machen. 6.5. Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstehen, haften wir nicht: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Geschäftspartner oder Dritte. Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürliche Abnützung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von unserer Seite zurückzuführen sind, von uns nicht genehmigte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten. 6.6. Weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners, insbesondere wegen Mangelfolgescheschäden sind – soweit sie nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren – ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 6.7. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung gegenüber dem Geschäftspartner spätestens neun Monate nach dem Gefahrenübergang. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Lieferung nicht an den Abnehmer selbst, sondern an einen Wiederverkäufer oder Sondermaschinenhersteller erfolgt, der unseren Liefergegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt und auf eigene Rechnung an den Endabnehmer verkauft oder ausliefert. 6.8. Das Recht des Geschäftspartners, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen, vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. 6.9. Unsere Haftung wird ausgeschlossen, wenn der Geschäftspartner uns mangelhaften Werkstoff anliefert, sowie uns fremde Konstruktionen zur Auftragsausführung vorgeschrieben hat. 6.10. Zur Vornahme aller nach unserem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Geschäftspartner uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir hierzu sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Geschäftspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 6.11. Alle mit der Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten, einschließlich des Versandes, werden von uns getragen, insoweit, als sich die Beanstandung des Geschäftspartners als berechtigt herausstellt. Im Übrigen trägt der Geschäftspartner alle anderen Kosten. 6.12. Sofern nach Lage des Einzelfalles vom Abnehmer eine Ausbesserung oder Instandsetzung in seinem Betrieb billigerweise verlangt werden kann, übernehmen wir ferner unsere Kosten für die etwa erforderliche Gestellung eines Monteurs. Der Geschäftspartner hat dafür Soge zu tragen, dass unser Monteur sofort nach der Ankunft mit den notwendigen Garantiearbeiten beginnen kann. Bei Bedarf ist ihm unentgeltlich qualifiziertes Hilfspersonal bereitzustellen. Die unserem Monteur entstehenden Warte- und Nebenzeiten für Vorbereitungsarbeiten sowie sonstige Dienstleistungen, die mit dem reklamierten Liefergegenstand nicht in Verbindung stehen, können dem Geschäftspartner in Rechnung gestellt werden. 6.13. Ausgetauschte Maschinenteile werden von uns grundsätzlich einbehalten oder sind vom Geschäftspartner kostenlos zurückzugeben. Sie gehen in unser Eigentum über.
7. Schutzrechte Sofern der Geschäftspartner uns bestimmte Konstruktionen und Zusammensetzungen vorschreibt, so haftet er dafür, dass dabei Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
8. Montage Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, den Aufwand für eine eventuelle Montage vor Ort gemäß den jeweils gültigen Stunden- und Spesensätze der Firma Scheugenpflug, gesondert in Rechnung zu stellen.
9. Gerichtsstand Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Geschäftspartner ergebenden Streitigkeiten wird für den Fall, dass der Geschäftspartner Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, als Gerichtsstand Regensburg vereinbart.